

Durch das neue Arbeitslosengeld II sollte besonders die Situation von Frauen als Mütter, Alleinerziehende, Pflegende oder Berufsrückkehrerinnen besonders berücksichtigt werden, denn die Zahl der langzeitarbeitslosen allein erziehenden Frauen- und es sind in den allermeisten Fällen Frauen- steigt stetig an.
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten, sind eigenständig sozialversichert, d.h. renten-, kranken- und pflegeversichert.
Nehmen Sie z.B. einen Minijob, Midi-Job oder eine sehr gering bezahlte Teilzeitstelle an und ihr Einkommen reicht nicht aus, können Sie zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen. Sie „stocken auf“.
Die Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch II gelten für alle Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die gleichzeitig erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. |
Wenn Sie ein Kind unter drei Jahren erziehen und erwerbstätig sein wollen oder müssen, haben Sie Anspruch darauf, dass man Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz hilft. Nach den Hartz IV - Gesetzen gehört die Vermittlung eines Betreuungsplatzes für minderjährige Kinder zu den Aufgaben der Arbeitsvermittlung.
In der Vergangenheit haben besonders allein erziehende Mütter oftmals nur deshalb von Sozialhilfe gelebt, weil sich keine passende und vor allem verlässliche Kinderbetreuung organisieren ließ.
Ist die Kinderbetreuung gesichert und Sie bekommen ein Arbeitsangebot, muss dafür aber jetzt ein wichtiger Grund vorliegen, wenn Sie eine Stelle nicht antreten, denn Sie sind jetzt „erwerbsfähig“, auch wenn Sie ein Kind unter 3 Jahren erziehen.
Bei einer Ablehnung ohne wichtigen Grund droht eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II. Bleiben Sie deshalb hartnäckig und fordern Sie die amtliche Unterstützung bei der Suche nach einer Kinderbetreuung ein.
Erwerbsfähige Frauen mit Behinderungen, die einen Antrag auf ALG II stellen, können zusätzlich hierzu einen pauschalen Zuschlag von 120,75 Euro (vgl. § 21 Abs. 4 SGB II) erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen, die durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachgewiesen werden müssen, gibt es Zuschüsse für eine kostenintensive Ernährung. (Quelle:www.sozialhilfe24.de)
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Bedarfsgemeinschaft Im Gegensatz zur früheren Sozialhilfe geht man bei der Berechnung von Leistungsansprüchen aus ALG II nicht mehr von Einzelpersonen aus, sondern von Bedarfsgemeinschaften. Gem. § 7, Abs. 3 SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft diejenigen erwerbsfähigen Personen, die mit dem/ der Arbeitslosengeld II Bezieher/-in in einem Haushalt leben und nicht aus eigenem Mitteln ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Das können Eltern oder ein Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes sein oder nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Partner/innen einer eheähnlichen Gemeinschaft oder minderjährige, unverheiratete Kinder. |