

Jedes Elternteil, also Mutter und Vater, hat zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres Anspruch auf Elternzeit. Es können auch andere sorgeberechtigte Personen, nach§16 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeit-Gesetz) Elternzeit beantragen.
Die Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Sie stellt sicher, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit bestehen bleibt und nach Ablauf eine Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsplatz ooder einem vergleichbaren, ermöglicht. Ebenfalls wird sichergestellt, dass noch vorhandener Resturlaub nicht verfällt, sondern nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Kalenderjahr gewährt werden kann.
Wichtig ist, die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn beim Arbeitgeber schriftlich anzumelden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. |
Anspruch auf Elternzeit haben Sie auch dann, wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, in Teilzeit arbeiten oder geringfügig beschäftigt sind.
Die Elternzeit kann dabei ganz unterschiedlich gestaltet werden:
Wenn Sie Fragen zur Elternzeit und Elterngeld haben, wenden Sie sich an die Gleichstellungsbeauftragte in Ihrer Stadt oder Gemeinde im Kreis Kleve oder die Fachstelle Frau und Beruf im Kreis Wesel.
Tipp für Väter:
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